Mit dieser Rubrik möchten wir Ihnen in loser Abfolge interessante steuerlich relevante Entscheidungen und anstehende Änderungen näher bringen.
Am Ende der Seite haben Sie die Möglichkeit, die Steuertipps nach Stichworten zu durchsuchen, um schnell Ihre gewünschten Informationen zu finden.
Neuregelung des Gründungszuschusses
Seit vielen Jahren war der Gründungszuschuss ein wichtiges Mittel, um Existenzgründern beim Aufbau ihres Unternehmens zu unterstützen. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren, hatte man einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.Grundvoraussetzung war und bleibt weiterhin, dass es sich beim Gründungsvorhaben um eine selbständige,hauptberufliche Tätigkeit handelt und der Gründer sich mit der Existenzgründung voraussichtlich eine eigenständige Existenz aufbauen kann.
In der Zuschussphase hatte der Gründer größtenteils finanzielle Sicherheit, um in Ruhe sein Unternehmen aufbauen zu können.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 28.12.2011 gravierende Änderungen beim Gründungszuschuss vorgenommen. Auf die wichtigsten soll im Folgenden eingegangen werden und Alt-und Neuregelung gegenüber gestellt werden.
Als Argumente für eine Neuregelung des Zuschusses wurden von der Bundesregierung unter anderem angeführt:
- Mitnahmeeffekte beim Zuschuss
- Notgründungen, um weiterhin im Leistungsbezug zu bleiben
- Kostenabwägungen, ob der Gründungszuschuss die günstigste Variante zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ist
1. Nach alter Rechtslage hatte man, wenn man die Bedingungen für den Zuschuss erfüllte, einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss.
NEU: Der Rechtsanspruch entfällt. Es wird zu einer Ermessensentscheidung durch die Agentur für Arbeit. Zukünftig wird es bei nicht überzeugenden Anträgen wohl verstärkt zu Ablehnungen des Zuschusses kommen. Beim Ermessen werden die Kenntnisse und Fähigkeiten des Gründers in Zukunft noch verstärkter einer Prüfung unterzogen werden.
2. Bisher musste man zumindest 1 Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen, um die Anforderungen für den Zuschuss zu erfüllen.
NEU:Die Restanspruchsdauer für den Zuschuss muss mindestens 150 Tage betragen. Dies wurde wohl gemacht, da es gerade gegen Ende des Anspruchszeitraumens oft zu Mitnahmeeffekten des Zuschusses kam, um die Bezugsdauer durch das Amt zu verlängern.
3. Der Gründungszuschuss wird unterteilt in 2 Phasen. In der ersten Phase erhält man weiterhin das Arbeitslosengeld sowie einen weiteren Zuschuss von EUR 300 für die Dauer von 9 Monaten. Weist man nach Ablauf der ersten Phase nach, dass man aktiv hauptberuflich selbständig tätig ist, konnte man den Zuschuss um 6 Monate verlängern und erhielt in dieser 2. Phase monatlich EUR 300,00.
NEU: Die beiden Phasen werden zeitlich vertauscht. Die 1. Phase mit dem deutlich höheren Zuschuss beträgt nur noch 6 Monate, die 2. Phase mit dem geringeren Zuschuss von EUR 300 monatlich wird auf 9 Monate verlängert.
Unverändert bleibt dagegen, dass eine fachkundige Stelle die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens zu bescheinigen hat.
Fazit:
Durch die Ermessungsentscheidung der Ämter haben sich die Voraussetzungen, um den Zuschuss zu erhalten, deutlich verschärft. Sicherlich gab es in der Vergangenheit Mitnahmeeffekte beim Zuschuss, aber trotzdem ist die Neuregelung äußerst kritisch zu sehen.
Wie die Handhabung in der Praxis sein wird, darf mit Spannung erwartet werden.
Bei negativen Entscheidungen des Amtes bezüglich des Zuschusses ist damit zu rechnen, dass verstärkt Widersprüche eingelegt werden.
167 | Mo. 30.01.2012 16:19 Uhr
Investitionsabzüge und Rumpfwirtschaftsjahre
Plant der Steuerpflichtige Investitionen für seinen Gewerbebetrieb oder seine freiberufliche Tätigkeit, kann er unter den Voraussetzungen des § 7g EStG Investitionsabzüge bilden bis maximal 40% der geplanten Anschaffungskosten. Diese Anschaffungen sollen in den 3 Jahren nach dem Jahr der Bildung des Abzugsbetrages erfolgen. In einer Verfügung der OFD Münster hat diese sich nun damit beschäftigt, ob Rumpfwirtschaftsjahre auch ein Jahr im Sinnes des Investitionsabzugs sind. Rumpfwirtschaftsjahre sind kürzer als 12 Monate. Allerdings gelten sie laut der OFD als ein volles Jahr im Sinne des Investitionsabzugses und nehmen ein Jahr des Investitionszeitraumes in Anspruch.
166 | Mo. 30.01.2012 16:18 Uhr
Schuldzinsen zur Finanzierung von Umlaufvermögen- unbeschränkt abziehbar oder § 4 (4a)?
Seit dem Jahr 1999 ist der Abzug von betrieblichen Schuldzinsen durch eine Vorschrift beschränkt worden. Lediglich Zinsen für Investitionskredite zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind unbeschränkt abziehbar. Alle weiteren betrieblichen Zinsen fallen grundsätzlich unter die Beschränkung. Die Beschränkung bedeutet, dass Zinsen für sogenannte Überentnahmen nicht abzugsfähig sind. Eine Übernahme liegt grundsätzlich vor, wenn der Gewinn zuzüglich der Privateinlagen geringer ist als die Summe der Privatentnahmen im Kalenderjahr. Der übersteigende Überentnahmenbetrag wird typisiert mit 6 % erfasst. Liegen die tatsächlichen Zinsen unter dem Freibetrag von EUR 2.050, unterbleibt eine Hinzurechnung dieser Zinsen.
Aktuell entschieden wurde noch einmal vom BFH, dass Zinsen zur Finanzierung von Umlaufvermögen auch unter die Vorschrift fallen, also auch einer Beschränkung beim Abzug unterliegen.
165 | Mo. 30.01.2012 16:18 Uhr
Einkommensteuerveranlagung 2011-Steuerbescheide 2011 wohl erst ab Mitte März 2012 möglich
In einer aktuellen Mitteilung der OFD Koblenz teilt diese mit, dass mit den ersten Steuerbescheiden 2011 wohl erst ab Mitte März 2012 zu rechnen ist. Dies liege daran, dass viele Mitteilungen, die Grundlage für die Besteuerung sind, bis zum 28.02.2012 für das Jahr 2011 zu übertragen seien. Hierbei handelt es sich vor allem um die Lohnsteuerbescheinigung, Daten für die Kranken-und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Mitteilungen über Renten.
Aus diesem Grund können die meisten Erklärungen nicht vor Anfang März bearbeitet werden, was als Folge hat, dass vor Mitte März nicht mit Steuerbescheiden zu rechnen ist.
164 | Mo. 30.01.2012 16:17 Uhr
Steuerliche Behandlung von Spenden
Gemäß § 10 Einkommensteuergesetz sind Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen von der Steuer absetzbar.
Sie werden bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend gemacht. Übersteigen die Spenden diese Grenzen, können sie in die nächsten Kalenderjahre vorgetragen werden.
Spenden müssen durch Belege nachgewiesen werden. Bis zu einer Höhe von 200 Euro reichen auch einfache Quittungen oder Überweisungsträger der Bank aus. Die meisten Überweisungsträger beinhalten die notwendigen Pflichtangaben, so dass keine Spendenbescheinigung angefordert werden muss. Übersteigt der gespendete Betrag 200 Euro ist eine nach amtlichen Vordruck ausgestellte Spendenbescheinigung erforderlich.
Spenden an politische Parteien gemäß § 2 Parteiengesetz unterliegen einer Sonderregelung. Hiervon werden 50% der gezahlten Beträge direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro. Bei Ehegatten verdoppelt sich die Summe.
163 | Do. 01.12.2011 08:22 Uhr
Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistung?
Die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 40%, maximal EUR 4.000.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Dienstleistung im Haushalt erbracht wird. Ein Ehepaar wollte die städtischen Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Entsorgung des Mülls mit der Wohnungsreinigung durch einen Dienstleister vergleichbar sei. Dies verneinte das Finanzamt, ebenso das FG Köln.
Die Leistung der Müllabfuhr umfasse vor allem die Verarbeitung und Lagerung des Mülls. Ausserdem werde diese Leistung nicht im Haushalt der Eheleute erbracht.
162 | Do. 01.12.2011 08:21 Uhr