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Steuertipps
     
   
   
 

Mit dieser Rubrik möchten wir Ihnen in loser Abfolge interessante steuerlich relevante Entscheidungen und anstehende Änderungen näher bringen.
Am Ende der Seite haben Sie die Möglichkeit, die Steuertipps nach Stichworten zu durchsuchen, um schnell Ihre gewünschten Informationen zu finden.

Umsatzsteuer bei Verkauf von unternehmerischem Gegenstand durch den Erben

Im entschiedenen Fall verstarb ein selbständiger Rechtsanwalt. Erbe wurde eine Erbengemeinschaft. In seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen war ein Fahrzeug vorhanden, den die Erbengemeinschaft nach seinem Tod veräußerte. Die Erbengemeinschaft ging nun davon aus, dass dieser Verkauf nicht der Umsatzsteuer unterliege, da sie selber nicht unternehmerisch tätig sei.
Dies verneinte der BFH. Zwar werde die Erbengemeinschaft in der Tat selber nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Allerdings tritt sie als Rechtsnachfolgerin in die Position des Erblassers. Dieser hätte den Verkauf des Wagens auch der Umsatzsteuer unterwerfen müssen.

132 | Di. 17.08.2010 08:21 Uhr

Behindertengerechte Umrüstung eines PKWs-Außergewöhnliche Belastung

Das Bayrische Landesamt für Steuern hat sich in einer Mitteilung zur steuerlichen Behandlung von Umrüstungskosten eines PKWs für behindertengerechte Zwecke geäußert. Diese Kosten sind ab sofort neben den Fahrtkosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese Kosten auf die Nutzungsdauer des Wagens verteilt werden müssen. An dieser Ansicht wird nicht mehr festgehalten. Lediglich in Ausnahmefällen soll eine Verteilung noch vorgenommen werden. (Nämlich nur dann, wenn sich die Kosten im Jahr des Abflusses steuerlich nicht auswirken)

131 | Di. 17.08.2010 08:21 Uhr

Gemischte Aufwendungen eines Arztes bei Teilnahme am Fortbildungslehrgang Sportmedizin

Im entschiedenen Fall nahm ein angestellter Unfallarzt an einem sportmedizinischen Wochenkurs teil. Dieser fand am Gardasee statt. Bestimmte Stundenzahlen des Kurses wurden auf die Voraussetzung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Sportmedizin abgerechnet.
Das Programm des Kurses sah am frühen Morgen sowie am späten Nachmittag Vorträge vor. Der restliche Tag konnte zur Vertiefung von Theorie und Praxis bei diversen Sportarten (z.B. Segeln, Tennis, Bergsteigen etc.) genutzt werden. Die Ärztekammer erkannte den Kurs zur Erlangung der Zusatzqualifikation Sportmediziner an.
Der teilnehmende Arzt wollte nun die Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Dies versagte das Finanzamt. Daraufhin klagte er. Das Finanzgericht gab ihm teilweise recht. Es wurden 50% der Aufwendungen als berufliche Werbungskosten anerkannt. Diese Aufteilung wurde vom Finanzgericht anhand der zeitlichen Zuordnung vorgenommen, die einerseits auf die beruflich veranlassten Vorträge sowie auf die privaten sportlichen Betätigungen entfielen. Der BFH bestätigte in einem Leitsatz nun die Handhabung des Finanzgerichts.
Auch dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass zunehmend immer mehr gemischt veranlasste Aufwendungen teilweise zum Abzug zugelassen werden.

130 | Di. 17.08.2010 08:20 Uhr

ELENA-Verfahren umstritten

Seit Anfang dieses Jahres sind die Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer monatlich elektronisch Meldedaten an eine Sammelstelle zu übermitteln. Dies war ursprünglich dafür gedacht, eine Vereinfachung für die Bürokratie bei der Beantragung von Lohnersatzleistungen etc. zu schaffen.
Allerdings hat sich in der Praxis gezeigt, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Vereinfachung handelt, sondern die Arbeitgeber erheblich mehr Verwaltungsaufwand haben. Es ist auch noch ungewiss, ob das Verfahren wirklich zur Kosteneinsparung genutzt werden kann.
Von jedem Arbeitnehmer werden so an zentraler Stelle Daten gespeichert, von denen nur ein Bruchteil von den relevanten Stellen jemals abgerufen werden wird.
Am gestrigen Tage äußerte sich auch Wirtschaftsminister Brüderle dazu. Es ist geplant, das Elenaverfahren vorläufig auszusetzen auf unbestimmte Zeit.
Von der Praktikerseite wäre dies sicherlich zu begrüßen

129 | Di. 06.07.2010 09:25 Uhr

Klarstellungen zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen

Die OFD Karlsruhe hat sich in einer Information noch einmal zu einigen Dingen bei der umsatzsteuerlichen Problematik von Beherbergungsleistungen geäußert.
Wir das Frühstück gesondert berechnet vom Hotel, unterliegt es dem Steuersatz von 19%. Wird es nicht gesondert berechnet, sondern ist im Zimmerpreis enthalten, wird es nicht beanstandet, wenn man den Anteil, der nicht mit 7% ermäßigt besteuert wird, mit dem lohnsteuerlichen Wert (EUR 4,80 pro Frühstück) ermittelt.
Gebühren für die Telefon-und Internetnutzung unterliegen ebenso wie Pay-TV auch nicht der Ermäßigung, wenn sie gesondert erhoben werden.
Wellnessleistungen unterliegen ebenfalls nicht dem ermäßigten Steuersatz, ausser es handelt sich um Sauna und Schwimmbad. Hierfür wäre der Steuersatz von 7% zulässig.
Ob der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen aber weiter Bestand hat, ist umstritten, da es in der Regierungskoalition für diese Begünstigung hierzu unterschiedliche Auffassungen gibt.

128 | Di. 06.07.2010 09:24 Uhr

Umsatzsteuer auf Forderungen bei Insolvenzeröffnung

Der leistende Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer, sofern er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten abrechnet, bereits im Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Leider kommt es immer wieder vor, dass der Kunde viel später die Leistung entrichtet. Deswegen hat der Unternehmer die Umsatzsteuer quasi „vorzufinanzieren“. Wirklich problematisch wird es dann, wenn der Kunde die Rechnung überhaupt nicht bezahlt und dann über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall erhält der Unternehmer meist gar nichts oder nur eine kleine Quote seiner Forderung. Die quotale Auszahlung seiner Forderung kann sich aber über Jahre hinziehen. Glücklicherweise kann der Unternehmer aber seine Umsatzsteuer berichtigen, da unterstellt wird, dass sein Entgelt im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners uneinbringlich wird. Erhält er später Teilzahlungen aus der Insolvenzquote, lebt die Umsatzsteuer für diese Raten dann im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung der Raten wieder auf.

127 | Di. 06.07.2010 09:24 Uhr

 
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