Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Ermittlung eines privaten Veräußerungsgeschäftes
Sofern man ein Gebäude oder eine Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb veräußert, kann es sein, dass der Gewinn, der dabei entsteht, als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist. Von der Versteuerung ausgenommen sind Objekt, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der BFH hat nun definiert, dass auch Ferienwohnungen, die nicht vermietet werden, sowie Wohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Als Folge daraus wäre der Gewinn, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, sondern steuerfrei.